{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-87--_2003-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006146.pdf?ID=150006146", "Checksum": "58078696c18fd1c72c35f68e77e4d293"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:08", "Checksum": "a659744446779952afbb3c3b8595c88c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.02.2003 JAAC 67.87 \r\n\n 5\nLandschafts- und Umweltschutzes gerecht wird. Das von den Kantonen und\nGemeinden in den fraglichen Sachbereichen kompetenzgemäss erlassene\nRecht sowie ihre entsprechenden Bewilligungsbefugnisse können der\nPlangenehmigung nicht entgegenstehen (vgl. VPB 55.19 E. 8). So erfordert\ndie Errichtung einer Starkstromleitung ausserhalb der Bauzone keine\nAusnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni\n1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700; VPB 58.42 E. 2.1). Allerdings hat\ndie Leitbehörde die auf kantonales Recht gestützten Anträge insoweit zu\nberücksichtigen, als sie die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgabe nicht\nvereiteln oder übermässig erschweren. Solche Anträge gründen in aller\nRegel auf Vorschriften des Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Natur- und\nHeimatschutz- sowie Gewässerschutzrechts (Thomas Pfisterer, Die Anliegen\nder Kantone im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, in:\nVerfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Zürich 1992,\nS. 197 f.; BGE 121 II 8 E. 2-6). Dementsprechend sieht Art. 16d Abs. 1 EleG\nvor, dass die von einem Vorhaben betroffenen Kantone anzuhören sind. Die\nLeitbehörde hat dann im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen,\nwobei sie den auf kantonales Recht gestützten Anträgen nicht durchwegs\nentsprechen muss (BGE 121 II 378 E. 9).\n3.4.2. Der Ansicht des ARE, die Plangenehmigung für die Antennenanlage\ndürfe nur dann erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen für\ndie Erteilung der Baubewilligung nach kantonalem Recht erfüllt seien,\nkann demnach nur insoweit gefolgt werden, als die Bundesbehörde\nmaterielles kantonales (und kommunales) Recht in die vorzunehmende\nInteressenabwägung einzubeziehen hat. Gestützt darauf geltend\ngemachte Anträge bleiben jedoch dann ausser Acht, wenn dadurch die\nAufgabenerfüllung unverhältnismässig eingeschränkt würde.\n3.4.3. Das ARE befürchtet weiter, die Genehmigungsbehörde des Bundes sei\nnicht geeignet, Ausnahmen zu kantonalen oder kommunalen Vorschriften\nwie beispielsweise die Unterschreitung von Baulinien zu gewähren, weil\nsolche Entscheide ein erhebliches planerisches Ermessen beinhalten würden.\nWie bereits dargelegt (E. 3.4.1), schliesst die umfassende Zuständigkeit der\nBundesbehörde Bewilligungen nach kantonalem oder kommunalem Recht\naus. Die Bundesbehörde ist somit entgegen der Auffassung des ARE weder\nverpflichtet noch ermächtigt, Ausnahmebewilligungen nach kantonalem oder\nkommunalem Recht zu erteilen. Die Plangenehmigung nach Bundesrecht\ntritt vielmehr anstelle sämtlicher anderer Bewilligungen. Art. 16 Abs. 4 EleG\nverlangt lediglich die Berücksichtigung des materiellen kantonalen (und\nkommunalen) Rechts durch die Bundesbehörde bei der vorzunehmenden\nInteressenabwägung. In diesem Sinn werden Kantone und Gemeinden\nins Plangenehmigungsverfahren einbezogen und Gemeinden können ihre\nInteressen zusätzlich mit Einsprache wahren (Art. 16d Abs. 1 und 2 sowie\n16f Abs. 3 EleG). Damit ist gewährleistet, dass die Standpunkte der mit\nden örtlichen Verhältnissen am besten vertrauten Behörden sowie deren\nAuslegung kantonalen und kommunalen Rechts in die Interessenabwägung\n\n"}