{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-87--_2003-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006146.pdf?ID=150006146", "Checksum": "58078696c18fd1c72c35f68e77e4d293"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:08", "Checksum": "a659744446779952afbb3c3b8595c88c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.02.2003 JAAC 67.87 \r\n\n 4\nSR 748.0] oder Art. 18 und 18m des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember\n1957 [EBG, SR 742.101]). Ob gewisse Bauten eines Projekts auch im\nPlangenehmigungsverfahren nach EleG im Sinne von Nebenanlagen\nder kantonalen Zuständigkeit unterliegen, kann jedoch offen bleiben.\nDenn der Container enthält die für den Antennenbetrieb erforderliche\ntechnische Einrichtung und dient damit ausschliesslich dem Betrieb der\nMobilfunkantenne. Gestützt auf die allgemeinen Grundsätze des koordinierten\nVerfahrens ist demnach über dessen Genehmigung im Gesamtentscheid\nder Bundesbehörde - Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI) oder\nBFE (Art. 16 Abs. 2 EleG) - zu befinden. Soweit das ARE hinsichtlich der\nContainerbewilligung in seiner Vernehmlassung Gegenteiliges behauptet,\nträgt es der Gesetzesänderung nicht Rechnung. Abgesehen davon hätte diese\nAuffassung zur Folge, dass die Realisierung des Vorhabens - die Antenne\nlässt sich ohne Container wohl kaum betreiben - nicht vom Entscheid der\nin Art. 16 Abs. 2 EleG genannten Bundesbehörde, sondern von kantonalen\nBewilligungsinstanzen abhängig wäre, was aber der Kompetenzordnung\ngemäss EleG sowie den Zielen des koordinierten Verfahrens widersprechen\nwürde (vgl. auch VPB 55.19 E. 8).\nIm Übrigen kann auch dem erwähnten Bundesgerichtsurteil\nnichts Gegenteiliges entnommen werden. Denn die kantonale\nBewilligungszuständigkeit zur Errichtung des Containers leitete das Gericht\nnicht etwa daraus ab, dass diese Baute gar nicht dem Regelungsbereich\ndes Bundesrechts unterstehe. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass\ndas Bundesrecht über elektrische Anlagen Anwendung findet, mithin der\nContainer der geplanten Mobilfunkantenne zugehörig zu betrachten sei,\njedoch gestützt auf (die altrechtliche Bestimmung in) Art. 12 Abs. 3 der\nVerordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen\ndie kantonale Bewilligungsbehörde für dessen Errichtung zuständig sei. Weil\ndiese doppelte Zuständigkeit mit der Gesetzesänderung weggefallen und neu\nArt. 16 Abs. 3 und 4 EleG massgebend ist, unterliegt nicht nur die Installation\neiner Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Hochspannungsmast\nsondern auch die Errichtung des dazugehörenden Containers einer einzigen\nPlangenehmigung.\n3.4. Obwohl kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich sind, hat\ndie Leitbehörde kantonales Recht zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin\nvon Stark- und Schwachstromanlagen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht\nunverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG).\n3.4.1. Diese Bestimmung bringt einerseits zum Ausdruck, dass für die\nAusführung des Vorhabens keine formellen kantonalen oder kommunalen\nAkte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich sind. Aus materieller Sicht\nhat die zuständige Plangenehmigungsbehörde des Bundes andererseits die\nAnwendung kantonalen Rechts selbständig und abschliessend zu prüfen\nund dieses sowie darauf gestützte Anträge grundsätzlich zu berücksichtigen\n(Botschaft, a.a.O., BBl 1998 2591 S. 2598, 2629 und 2618).\nBei Vorhaben, welche unter die Sachzuständigkeit des Bundes fallen, hat die\nLeitbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens somit zu prüfen, ob\ndas Projekt mit den Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere jener über\nelektrische Schwach- und Starkstromanlagen, vereinbar ist und im Weiteren\nden bundesrechtlichen Anforderungen vorab der Raumplanung und des\n\n"}