{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-87--_2003-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006146.pdf?ID=150006146", "Checksum": "58078696c18fd1c72c35f68e77e4d293"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:08", "Checksum": "a659744446779952afbb3c3b8595c88c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.02.2003 JAAC 67.87 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nAm 15. März 2002 bewilligte das Bundesamt für Energie (BFE) den Bau einer\nMobilfunkantenne der Y SA auf dem Kabelendmast Nr. 39 der von der X\nAG betriebenen 132-kV-Leitung Kappelen-Brügg sowie die Errichtung eines\nContainers für die technischen Apparaturen. Beide Bauten waren auf dem\nGebiet der Gemeinde Port und innerhalb der Bauzone geplant. Gegen diese\nPlangenehmigung gelangte die Erbengemeinschaft A mit Beschwerde vom\n2. Mai 2002 an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes\nfür Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission\nUVEK, REKO/UVEK) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen\nEntscheides sowie die Behandlung der im Rahmen der Einsprache gestellten\nEntschädigungsansprüche.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n3. Die REKO/UVEK überprüft die angefochtene Verfügung auf\nRechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger\nFeststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei\nder Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968\n[VwVG], SR 172.021).\nStrittig ist die Errichtung einer Antennenanlage für den Mobilfunk auf\neinem bestehenden Mast, welcher der Übertragung von Elektrizität\ndient. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 23. Mai 2000\n(1P.38/2000) festgehalten, dass die Antenneninstallation eine Änderung des\nHochspannungsmastes und damit einer Starkstromanlage bedinge und\ndeshalb die Bundesbehörde für deren Genehmigung zuständig sei. Für\nBauten oder Anlagen, die zur Antennenanlage gehörten, aber unabhängig\n\n3\nvom Hochspannungsmast errichtet würden - wie insbesondere der die\ntechnische Ausrüstung enthaltende Container - sei zusätzlich eine kantonale\nBaubewilligung erforderlich.\n3.1. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Bundesgericht einen Fall\nzu beurteilen hatte, für den noch die altrechtlichen Bestimmungen galten.\nDie kantonale Bewilligungszuständigkeit für den Container leitete das\nBundesgericht aus Art. 12 Abs. 3 der per 1. Januar 2000 aufgehobenen\nVerordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren\nfür Starkstromanlagen (AS 1991 1476) ab. Diese Bestimmung setzte für\nGebäude gewisser elektrischer Anlagen und Installationen zusätzlich zur\nPlangenehmigung der Bundesbehörde die Erteilung der nach kantonalem\nRecht erforderlichen Bewilligungen voraus. Die Gesetzesänderung per\n1. Januar 2000 (AS 1999 3071, S. 3124) sieht jedoch neu ein koordiniertes und\nvereinfachtes Entscheidverfahren vor, in welchem mit der Plangenehmigung\nsämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden\nund kantonale Bewilligungen und Pläne nicht mehr erforderlich sind\n(Art. 16 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend\ndie elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG], SR 734.0).\nDementsprechend enthält auch die geltende Verordnung vom 2. Februar\n2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA,\nSR 734.25) keinen Vorbehalt bezüglich einer zusätzlichen Zuständigkeit\nkantonaler Bewilligungsinstanzen. Zwar hat sich das Bundesgericht zur\nBewilligungszuständigkeit nach neuem Recht im genannten Urteil nicht\neingehend geäussert. Immerhin hat es festgehalten, dass die Gesetzesänderung\ndie exklusive Zuständigkeit der Bundesbehörden noch verstärkt habe (E. 2c).\n3.2. Für das vorliegende Verfahren ist massgebend, dass nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Mobilfunkantenne auf\neinem bestehenden Hochspannungsmast im bundesrechtlichen\nPlangenehmigungsverfahren nach EleG zu bewilligen ist. Für die REKO/UVEK\nbesteht auch nach Kenntnisnahme der Kritik des Bundesamtes für\nRaumentwicklung (ARE) keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts abzuweichen.\n3.3. Was den neben dem Mast zu errichtenden Container betrifft, so fragt\nsich, in welchem Verfahren dieser zu bewilligen ist. Sinn und Zweck des\nseit 1. Januar 2000 geltenden koordinierten und vereinfachten Verfahrens\nliegen darin, dass eine einzige Behörde (Leitbehörde) die Einhaltung der\nverschiedenen anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften\nbeurteilt, so dass in einem einzigen Verfahren eine Gesamtabwägung\nder Vor- und Nachteile eines Projektes erfolgt (Botschaft des Bundesrates\nvom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination\nund Vereinfachung von Entscheidverfahren [im Folgenden: Botschaft],\nBBl 1998 2591 S. 2596). Umfasst ein Projekt mehrere Bestandteile, gelten\ndiese Vorgaben des konzentrierten Entscheidverfahrens zumindest\nfür alle Bauten und Anlagen, die in einem engen Zusammenhang mit\ndem der Bundeszuständigkeit unterliegenden Vorhaben stehen. Im\nGegensatz zu anderen Sachbereichen mit Bundeszuständigkeit enthält\ndas Elektrizitätsgesetz zwar keine Bestimmungen, wonach (einzig) für\nNebenanlagen - also Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend\ndem Projekt dienen - eine kantonale Zuständigkeit verbleibt (vgl. Art. 37 und\n37m des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt [LFG,\n\n"}