Dasselbe gilt für die Zukunft: So lange die Vorinstanz an der gesetzwidrigen Privilegierung der Publikationen derjenigen gemeinnützigen Organisationen festhält, die die Kriterien der Mitgliedschaftspresse nicht erfüllen, haben auch die Beschwerdeführenden Anspruch auf Beförderung ihrer Zeitungen zum Vorzugspreis. Wird hingegen der gesetzmässige Zustand wieder hergestellt und die Voraussetzung des Vorliegens eines entgeltlichen Abonnementsvertrags bzw. der Mitgliedschaftspresse rechtsgleich angewendet, werden die Beschwerdeführenden keine Veranlassung mehr haben, eine rechtsungleiche Praxis zu rügen.