sofort nicht mehr zu gewähren. Zuerst müssten umfangreiche Abklärungen betreffend die einzelnen Herausgeber getätigt werden. Ausser der in den Akten erwähnten Paraplegiker-Stiftung kämen noch andere wohltätige Organisationen (zu Unrecht) in den Genuss der Vorzugspreise. Allenfalls müsse die Frage der gemeinnützigen Organisationen im Rahmen der anstehenden Gesetzesrevision neu geregelt werden (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 20. September 2002, S. 6). Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Vorinstanz nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, auch die gemeinnützigen Organisationen umgehend den rechtlichen Vorgaben gemäss zu behandeln.