9 Gesetzmässigkeit. Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 99 Ib 283 E. 3 betreffend die mit vorliegendem Sachverhalt vergleichbare Situation bezüglich der beiden Publikationen «NSB-Revue» und der Kundenzeitschrift «Pro»; das Bundesgericht hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ungleichbehandlung, d. h. auf Gewährung des Vorzugspreises trotz Fehlens der Voraussetzungen bis zum Urteilszeitpunkt anerkannt). 6.2.2.