Daraus folgt indessen noch nicht, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Gewährung des Vorzugspreises gleich behandelt werden. Im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wird zu prüfen sein, ob sie aus dieser Praxis etwas zu ihren Gunsten ableiten können, d. h. es stellt sich die Frage der Gleichbehandlung im Unrecht. 6.2.1. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vor.