Aus diesen Gründen ist der Antrag der Beschwerdeführenden auf Edition der Aktennotiz der Besprechung vom 15. Juni 1995 beim UVEK abzuweisen. 6.2. Somit steht fest, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, gemeinnützige Organisationen könnten ihre Publikationen unabhängig vom Vorliegen eines Mitgliedschafts- bzw. eines entgeltlichen Abonnementsverhältnisses zum Vorzugspreis befördern, berechtigt ist. Daraus folgt indessen noch nicht, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Gewährung des Vorzugspreises gleich behandelt werden.