Dies erscheint angesichts der klaren Meinungsäusserung des damaligen Departementschefs im Ständerat (vgl. E. 6.1.1) erstaunlich. Selbst wenn dennoch eine entsprechende Weisung des Departementschefs ergangen sein sollte, wäre dies in diesem Zusammenhang ohne Belang, da sie die gesetzwidrige Praxis der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen vermöchte. Die verwaltungsunabhängige REKO/UVEK wäre im Übrigen daran auch nicht gebunden. Aus diesen Gründen ist der Antrag der Beschwerdeführenden auf Edition der Aktennotiz der Besprechung vom 15. Juni 1995 beim UVEK abzuweisen.