39 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung gemäss altem Recht) insbesondere auch das Kriterium des entgeltlichen Abonnementsvertrags bzw. der Mitgliedschaftspresse erfüllen müssen (vgl. vorne E. 5.2 und 5.3). 6.1.2. Entgegen dieser gesetzgeberischen Vorgabe und der bundesrätlichen Verordnung hat das UVEK im Rahmen der von der Vorinstanz erwähnten Besprechung mit Vertretern der Post offenbar eingewilligt, dass die damalige Praxis der Privilegierung der Hilfsorganisationen fortgeführt wird. Dies erscheint angesichts der klaren Meinungsäusserung des damaligen Departementschefs im Ständerat (vgl. E. 6.1.1) erstaunlich.