, auf eine Sonderregelung betreffend die gemeinnützigen Institutionen zu verzichten. Damit steht fest, dass das von der Vorinstanz ins Feld geführte Kriterium der «Gemeinnützigkeit» über keine gesetzliche Grundlage verfügt. Dies bedeutet, dass Publikationen von gemeinnützigen Organisationen im Rahmen der Bestimmungen von Art. 15 PG und Art. 11 VPG (bzw. Art. 10 Abs. 1bis PVG und Art. 39 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung gemäss altem Recht) insbesondere auch das Kriterium des entgeltlichen Abonnementsvertrags bzw. der Mitgliedschaftspresse erfüllen müssen (vgl. vorne E. 5.2 und 5.3).