8 aus verschiedenen Gründen nicht angebracht sei und die gemeinnützigen Institutionen nur in den Genuss der Vorzugspeise kämen, sofern sie die massgebenden Kriterien des Zeitungstransportes erfüllten. Zudem sicherte er zu, die gemeinnützigen Organisationen bei der Ausgestaltung der Verordnung mitsprechen zu lassen (AB 1995 S 399 Votum Bundesrat Ogi). Insgesamt muss den Debatten somit der klare Wille des Gesetzgebers entnommen werden, auf eine Sonderregelung betreffend die gemeinnützigen Institutionen zu verzichten.