39 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung entsprechen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Postgesetz vom 10. Juni 1996 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1996 III 1249 ff., S. 1289), beinhalten keine ausdrückliche Privilegierung der Publikationen gemeinnütziger Organisationen. Eine solche ergibt sich auch nicht durch Auslegung, wie nachfolgende Erwägungen zeigen. In den parlamentarischen Beratungen im Zusammenhang mit der Änderung von Art. 10 Abs. 1bis PVG vom 24. März 1995 wurde diese Frage vor allem vom Nationalrat, aber auch vom Ständerat, eingehend diskutiert.