Ob die Privilegierung gerechtfertigt ist, beurteilt sich gestützt auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen. Es kann nur dann von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden, wenn die Vorinstanz in einem oder mehreren Fällen von den massgebenden Normen abgewichen ist (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 518). Art. 15 PG und Art. 11 VPG, die weitgehend den Art. 10 Abs. 1bis PVG und Art. 39 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung entsprechen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Postgesetz vom 10. Juni 1996 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1996 III 1249 ff.