UVEK zu edieren. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Praxis eine Ungleichbehandlung darstellt und falls ja, ob vorliegend die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt sind. 6.1.1. Die Vorinstanz argumentiert, das Kriterium der «Gemeinnützigkeit» der zum Vergleich herangezogenen Organisationen rechtfertige deren Andersbehandlung. Ob die Privilegierung gerechtfertigt ist, beurteilt sich gestützt auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen.