Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. BGE 127 I 185 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 397). Die Post macht geltend, es entspreche ihrer konstanten Praxis, für Zeitungen, die von Aktiengesellschaften und Stiftungen herausgegeben werden, den Normaltarif zu verlangen. Auf einen entsprechenden Hinweis der Beschwerdeführenden hin räumt die Post jedoch ein, dass sie bei gemeinnützigen Stiftungen eine Ausnahme mache, ohne dass dies im Gesetz oder in der Verordnung so vorgesehen sei. Zur Begründung dieser