Yvo Hangartner, Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000, S. 515 ff. insbesondere S. 518 f.) Keine Zweifel über die Grundrechtsbindung der Post bestehen insbesondere dort, wo sie wie vorliegend verfügen kann und somit eindeutig hoheitlich auftritt (vgl. Art. 18 Abs. 1 PG). 6.1. Die Post ist somit auch an das Gebot der Rechtsgleichheit gebunden (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. BGE 127 I 185 E. 5 mit weiteren Hinweisen;