11 VPG nicht erfüllen. Die Post hat daher grundsätzlich zu Recht festgestellt, die genannten Krankenkassen müssten für die Beförderung ihrer Zeitungen per Post den Normaltarif bezahlen (vgl. jedoch nachfolgende E. 6). 6. Auch als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und trotz Liberalisierung des schweizerischen Postmarkts ist die Post weiterhin an die Grundrechte gebunden, selbst in den Bereichen, wo sie Dienstleistungen in Konkurrenz zu Privaten erbringt (so genannte nicht reservierte Dienste; vgl. dazu BGE 127 I 184 E. 4c mit weiteren Hinweisen; Yvo Hangartner, Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen, Aktuelle Juristische Praxis [