Fehlen sowohl die charakteristischen Elemente eines Abonnements- als auch die eines Mitgliedschaftsverhältnisses, kann es sich auch nicht um eine Mischform handeln. 5.4. Unter Hinweis darauf, dass die Krankenkassen eine öffentliche Aufgabe erfüllten und den Versicherten über ihre Zeitungen wichtige Informationen zukommen liessen, beantragen die Beschwerdeführenden, sämtlichen Krankenkassen sei im Sinne einer sogenannten «Branchenlösung» der Vorzugspreis zu gewähren. Welche Zeitungen zum reduzierten Tarif befördert werden, ergibt sich jedoch aus dem Gesetz und den in der Verordnung und in der Informationsschrift enthaltenen Ausführungsbestimmungen.