6 «Thema» wird nicht den Vereinsmitgliedern, d. h. den verschiedenen Krankenkassen zugestellt, sondern den Versicherten. Es handelt sich somit auch hier nicht um Mitgliedschaftspresse. 5.3.6. Die Beschwerdeführenden weisen ferner darauf hin, dass gemäss Informationsschrift auch Mischformen aus Abo- und Mitgliedschaftspresse zulässig seien (vgl. E. 5.2). Was damit gemeint ist, kann offen bleiben. Fehlen sowohl die charakteristischen Elemente eines Abonnements- als auch die eines Mitgliedschaftsverhältnisses, kann es sich auch nicht um eine Mischform handeln.