Er muss jedoch zugunsten der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit in Kauf genommen werden. Die Post hält daher zu Recht an den in der Informationsschrift und in Art. 11 Bst. c VPG genannten Voraussetzungen fest. Weder bei Aktiengesellschaften noch bei Stiftungen liegt ein mitgliedschaftsrechtliches Verhältnis vor. Der Vorzugspreis kann somit grundsätzlich nicht gewährt werden. 5.3.5. Der Anwalt der Beschwerdeführenden weist darauf hin, dass die KPT Krankenkasse weiterhin als Verein organisiert sei, trotzdem müsse für die Zeitschrift «Inform» der normale Beförderungspreis bezahlt werden.