Die Gleichsetzung der Mitgliedschaftspresse mit einem Abonnementsverhältnis stellt eine relativ weitgehende Auslegung des Begriffs «abonniert» dar. Umso mehr muss an den in der Informationsschrift genannten, einer langjährigen Praxis entsprechenden formellen Kriterien festgehalten werden, wonach ein mitgliedschaftsrechtliches Verhältnis zu einer Körperschaft bestehen muss (vgl. auch BGE 99 Ib 283 E. 2b). Der Vorwurf des überspitzten Formalismus ist unberechtigt. Ein gewisser Schematismus lässt sich bei klaren Abgrenzungskriterien nicht vermeiden. Er muss jedoch zugunsten der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit in Kauf genommen werden.