Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, zwischen den Krankenversicherungen und den Versicherten liege zumindest ein mitgliedschaftsähnliches Verhältnis vor. Die Besonderheiten des Krankenversicherungsrechts, namentlich die Tatsache, dass Versicherte nicht ausgeschlossen werden könnten, führten zu einer überaus starken Beziehung der Versicherten zu ihrer Krankenkasse, welche die Intensität der Bindung der Genossenschaftsmitglieder zu Migros oder Coop bei weitem übersteige.