5 Auch diese Frage muss verneint werden. Es fehlt wie bereits festgestellt, an der Entgeltlichkeit. Ob ein Mitgliedschaftsverhältnis vorliegt, ist nachfolgend zu prüfen. 5.3.4. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, zwischen den Krankenversicherungen und den Versicherten liege zumindest ein mitgliedschaftsähnliches Verhältnis vor.