Nach Angaben der Post sollte in der Informationsschrift bloss das festgehalten werden, was gestützt auf die alte Vollziehungsverordnung der jahrzehntelangen Praxis der Post entsprochen hatte. Liegt weder ein Abonnements- noch ein Mitgliedschaftsverhältnis vor, kann somit auch nach heutiger Rechtslage nicht der Vorzugspreis beansprucht werden. 5.3.3. Die Kundinnen und Kunden der Wincare haben die Möglichkeit, auf dem Antragsformular anzugeben, ob sie die Kundenzeitschrift «Care» wünschen oder nicht.