Dies käme einer völligen Aufweichung des Begriffs «Abonnement» gleich. Gestützt auf das damals gültige Verordnungsrecht musste entweder ein entgeltliches Abonnementsverhältnis vorliegen oder aber es handelte sich um den (unentgeltlichen) Versand von Zeitungen an die Mitglieder eines Vereins oder einer Genossenschaft (vgl. auch BGE 120 Ib 142 E. 3c/cc, wonach an der Entgeltlichkeit ausdrücklich festgehalten werden soll). 5.3.2. Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Postgesetzes nichts geändert. Die in der Vollziehungsverordnung enthaltene Ausweitung des Begriffs «Abonnement» auf die Mitgliedschaftspresse findet sich heute in der genannten Informationsschrift.