Dabei kam es zum Schluss, dass auch bei der Mitgliedschaftspresse eine Art Abonnementsverhältnis bestehe, die entsprechende Verordnungsbestimmung somit gesetzmässig sei (BGE 101 Ib 178 E. 3b-3d). Daraus kann aber keineswegs geschlossen werden, dass auf die Unentgeltlichkeit auch dann verzichtet werden könne, wenn kein Mitgliedschaftsverhältnis vorliege. Dies käme einer völligen Aufweichung des Begriffs «Abonnement» gleich.