4 zugestellt werden. Im Zeitpunkt, als sich das Bundesgericht mit diesen, damals wie heute zum Vorzugspreis transportierten Zeitungen befasste, unterschied das geltende Recht klar zwischen den «eigentlichen abonnierten Blättern», die gegen Entgelt zugestellt werden (Art. 58 Abs. 1 Bst. a der Vollziehungsverordnung [AS 1971 684]) und der Mitgliedschaftspresse, bei welcher Entgeltlichkeit nicht erforderlich war (Art. 58 Abs. 1 Bst. b derselben Verordnung; vgl. auch vorangehende E. 5.2). Beide Verordnungsbestimmungen verfügten zwar mit Art. 20 Abs. 2 Bst.