Im Falle der Migros- und Coop-Zeitungen reiche sogar eine einfache Beitrittserklärung aus, um ein Abonnementsverhältnis zu begründen. 5.3.1. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die beiden genannten Zeitungen nicht gestützt auf ein eigentliches Abonnementsverhältnis im engen Sinn versandt werden. Es handelt sich vielmehr um Mitgliedschaftspresse, die von den Genossenschaften Migros und Coop aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs den Genossenschaftsmitgliedern und nur diesen