In dem Sinn verfügten diese gar nicht über Mitglieder. Damit sei aber ein in der Informationsschrift umschriebenes Kriterium nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liege ein Abonnementsverhältnis dann vor, wenn jemand den Willen bekundet habe, eine bestimmte Publikation regelmässig erhalten zu wollen. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Zustellung entgeltlich sei. Im Falle der Migros- und Coop-Zeitungen reiche sogar eine einfache Beitrittserklärung aus, um ein Abonnementsverhältnis zu begründen.