Vollziehungsverordnung, AS 1967 1405). Darin war die Mitgliedschaftspresse ausdrücklich erwähnt und den abonnierten Zeitungen gleichgestellt worden (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b Vollziehungsverordnung, später Art. 58b Abs. 1 Bst. b [AS 1980 4] bzw. Art. 39 Abs. 2 Bst. b [AS 1990 1448]). Heute versteht sich der in der Informationsschrift enthaltene Hinweis auf die Mitgliedschaftspresse als Auslegungshilfe für Art. 11 Bst. c VPG. 5.3. Die Post macht geltend, hinsichtlich der von den Krankenkassen ihren Mitgliedern zugestellten Zeitungen liege weder ein Abonnementsverhältnis vor, noch handle es sich um Mitgliedschaftspresse im oben umschriebenen Sinn.