Amtliche Publikationen zählen zur Mitgliedschaftspresse.» Als weitere Voraussetzungen müssen die Zeitungen gemäss Informationsschrift: «dem Empfänger aufgrund eines entgeltlichen Abonnementsvertrages laufend auf dem Postweg zugesandt werden oder von einer Körperschaft aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs ihren Mitgliedern zugesandt werden [z. B. Mitteilungsblätter von Vereinen, amtliche Publikationsorgane] …». Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorzugspreise von abonnierten Zeitungen auf die sogenannte Mitgliedschaftspresse geht zurück auf die inzwischen aufgehobene Vollziehungsverordnung I vom 1. September 1967 zum Bundesgesetz betreffend den Postverkehr (nachfolgend: