3 Zeitungsverlag (Verlegervertrag; vgl. Ziff. 16 der Informationsschrift) und gibt Aufschluss über die von der Post erbrachten Dienstleistungen und deren Preise im Zusammenhang mit der Beförderung von Zeitungen. 5.2. Unklar ist vorliegend, ob die Zeitungen der beschwerdeführenden Krankenkassen die Voraussetzung nach Art. 11 Bst. c VPG erfüllen. In der Informationsschrift wird dieses Kriterium wie folgt konkretisiert: «Pro Auslieferung mindestens 1000 Exemplare an Abonnenten oder Mitglieder; eine Mischform aus Abo- und Mitgliedschaftspresse ist zulässig. Amtliche Publikationen zählen zur Mitgliedschaftspresse.