c. zur Beförderung an mindestens 1000 Abonnentinnen und Abonnenten aufgegeben werden; d. nicht überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken dienen; e. in jeder Ausgabe redaktionelle Beiträge von wenigstens 15 Prozent aufweisen. Diese in Art. 11 VPG enthaltenen Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, finden sich ebenfalls in der von der Post herausgegebenen Informationsschrift «Zeitungen Schweiz» (Ausgabe Januar 2001)[255]. Zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post bildet diese Informationsschrift Bestandteil des Vertrags zwischen der Post und dem