Der Bund gilt der Post jährlich die ungedeckten Kosten aus der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften ab (Art. 15 Abs. 2 PG). Die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften gehört zu den nicht reservierten Diensten (Art. 4 der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 [VPG], SR 783.01). 5.1. Der Vorzugspreis nach Art. 15 PG wird für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften (nachfolgend: Zeitungen) gewährt, die a. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; b. mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen; c. zur Beförderung an mindestens 1000 Abonnentinnen und Abonnenten aufgegeben werden;