Letztere erbringt die Post in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern (Art. 3 und 4 PG). Wo das Gesetz nichts anderes vorschreibt, legt die Post die Preise für ihre Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen fest (Art. 14 Abs. 1 PG). 5. Zur Erhaltung einer vielfältigen Presse gewährt die Post Vorzugspreise für abonnierte Zeitungen, vor allem für die Regional- und Lokalpresse, sowie für abonnierte Zeitschriften (Art. 15 Abs. 1 PG). Der Bund gilt der Post jährlich die ungedeckten Kosten aus der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften ab (Art. 15 Abs. 2 PG).