Aus den Erwägungen: (…) 4. Das neue Postgesetz vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0) schafft die Voraussetzungen für eine schrittweise Liberalisierung des schweizerischen Postmarkts. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Schweizerische Post eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes [POG], SR 783.1). Die Dienstleistungen der Post werden unterschieden in reservierte Dienste und nicht reservierte Dienste. Letztere erbringt die Post in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern (Art. 3 und 4 PG).