2 Stiftungen konstituiert seien, erfüllten die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugspreise nicht und könnten in Zukunft nicht mehr davon profitieren. Gegen diese Verfügungen gelangten die neun Krankenversicherungen mit Beschwerden vom 4. Juli 2001 an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK, REKO/UVEK). Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mit der verbindlichen Weisung, den Krankenversicherern weiterhin den Vorzugspreis zu gewähren. Aus den Erwägungen: (…)