1 sich dabei auch nicht um Mitgliedschaftspresse handelt, haben die betreffenden Krankenversicherer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Gewährung der Vorzugspreise für die Zustellung ihrer Publikationen (E. 5). - Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Post selbst bei den nicht reservierten Diensten an die Grundrechte gebunden (E. 6). - Die Post wendet das Kriterium der Mitgliedschaftspresse nicht konsequent an und gewährt gemeinnützigen Organisationen die Vorzugspreise unabhängig von deren Rechtsform. Daher muss den Krankenversicherern der Vorzugspreis ebenfalls zugestanden werden.