{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-132--_2003-06-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005867.pdf?ID=150005867", "Checksum": "f040b9b6dbc41521f9743d2d577c95f7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "274f864e34a172bca08a0cac94518883", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 23.06.2003 JAAC 67.132 \r\n\n 9\nGesetzmässigkeit. Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist\nanzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des bundesgerichtlichen\nUrteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a mit\nHinweisen; vgl. auch BGE 99 Ib 283 E. 3 betreffend die mit vorliegendem\nSachverhalt vergleichbare Situation bezüglich der beiden Publikationen\n«NSB-Revue» und der Kundenzeitschrift «Pro»; das Bundesgericht hat in\ndiesem Fall einen Anspruch auf Ungleichbehandlung, d. h. auf Gewährung des\nVorzugspreises trotz Fehlens der Voraussetzungen bis zum Urteilszeitpunkt\nanerkannt).\n6.2.2. Die fragliche gesetzliche Voraussetzung des entgeltlichen\nAbonnementsverhältnisses bzw. des Mitgliedschaftsverhältnisses liegt - wie\ngesehen (E. 5.5) - bei den Publikationen der Beschwerdeführenden nicht\nvor und wird von der Post bei gemeinnützigen Organisationen ebenfalls\nnicht verlangt. Die übrigen Voraussetzungen sind gemäss Angaben der\nPost bei den Beschwerdeführenden erfüllt (vgl. Protokoll der Verhandlung\nvom 20. September 2002, S. 5). Die Gemeinnützigkeit ist - wie dargelegt\n- kein gesetzliches Kriterium für die Gewährung der Vorzugspreise (vgl.\nE. 6.1.1). Damit fällt der von der Vorinstanz ins Feld geführte Grund für eine\nUngleichbehandlung dahin. Anlässlich der mündlichen und öffentlichen\nVerhandlung machten die Vertreter der Vorinstanz geltend, ihre bisherige\nPraxis betreffend die gemeinnützigen Organisationen solle beibehalten\nwerden. Sie gingen nicht davon aus, bei einem entsprechenden Entscheid\nder REKO/UVEK den gemeinnützigen Organisationen den Vorzugspreis ab\nsofort nicht mehr zu gewähren. Zuerst müssten umfangreiche Abklärungen\nbetreffend die einzelnen Herausgeber getätigt werden. Ausser der in den\nAkten erwähnten Paraplegiker-Stiftung kämen noch andere wohltätige\nOrganisationen (zu Unrecht) in den Genuss der Vorzugspreise. Allenfalls\nmüsse die Frage der gemeinnützigen Organisationen im Rahmen der\nanstehenden Gesetzesrevision neu geregelt werden (vgl. Protokoll der\nVerhandlung vom 20. September 2002, S. 6).\nDiese Ausführungen machen deutlich, dass die Vorinstanz nicht gewillt oder\nnicht in der Lage ist, auch die gemeinnützigen Organisationen umgehend den\nrechtlichen Vorgaben gemäss zu behandeln. Da die zu Unrecht privilegierten\nOrganisationen nicht abschliessend genannt werden konnten, erwies sich im\nÜbrigen auch eine Beiladung dieser allenfalls indirekt von der Streitsache\nBetroffenen als unmöglich (vgl. dazu BGE 99 Ib 283).\n6.2.3. Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung haben die\nBeschwerdeführenden somit Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; d. h.\nauf die Berechnung der bis anhin geschuldeten Zustellgebühren nach dem\nVorzugspreis. Dasselbe gilt für die Zukunft: So lange die Vorinstanz an der\ngesetzwidrigen Privilegierung der Publikationen derjenigen gemeinnützigen\nOrganisationen festhält, die die Kriterien der Mitgliedschaftspresse nicht\nerfüllen, haben auch die Beschwerdeführenden Anspruch auf Beförderung\nihrer Zeitungen zum Vorzugspreis. Wird hingegen der gesetzmässige Zustand\nwieder hergestellt und die Voraussetzung des Vorliegens eines entgeltlichen\nAbonnementsvertrags bzw. der Mitgliedschaftspresse rechtsgleich\nangewendet, werden die Beschwerdeführenden keine Veranlassung mehr\nhaben, eine rechtsungleiche Praxis zu rügen. Damit würde auch der Anspruch\nauf die Beförderung ihrer Publikationen zum Vorzugspreis entfallen.\n\n10\nZusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden\nfür die Vergangenheit und für die Zukunft bis zu einer allfälligen\nPraxisänderung der Vorinstanz Anspruch auf die Vorzugspreise haben. Jenen\nBeschwerdeführenden, die bereits die normalen Briefposttarife bezahlt hatten,\nist die Differenz zurückzuerstatten. Den Akten kann nicht nachvollziehbar\nentnommen werden, wie hoch die zu viel bezahlten Beträge sind. Daher\nkönnen sie im vorliegenden Verfahren nicht bestimmt werden.\n(…)\n(Die REKO/UVEK heisst die Beschwerden gut, hebt die angefochtenen\nVerfügungen auf und stellt fest, dass die Krankenversicherungen bis auf\nweiteres Anspruch auf die Vorzugspreise haben)\n[255] Zu beziehen bei: Die Schweizerische Post, Service Center Zeitungen,\nPostfach 5857, 3001 Bern\n\nPage d’accueil de la Commission de recours INEN\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.132 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission UVEK vom\n23. Juni 2003, H-2001-113\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 867\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}