{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-132--_2003-06-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005867.pdf?ID=150005867", "Checksum": "f040b9b6dbc41521f9743d2d577c95f7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "274f864e34a172bca08a0cac94518883", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 23.06.2003 JAAC 67.132 \r\n\n 8\naus verschiedenen Gründen nicht angebracht sei und die gemeinnützigen\nInstitutionen nur in den Genuss der Vorzugspeise kämen, sofern sie die\nmassgebenden Kriterien des Zeitungstransportes erfüllten. Zudem sicherte er\nzu, die gemeinnützigen Organisationen bei der Ausgestaltung der Verordnung\nmitsprechen zu lassen (AB 1995 S 399 Votum Bundesrat Ogi). Insgesamt muss\nden Debatten somit der klare Wille des Gesetzgebers entnommen werden,\nauf eine Sonderregelung betreffend die gemeinnützigen Institutionen zu\nverzichten.\nDamit steht fest, dass das von der Vorinstanz ins Feld geführte Kriterium\nder «Gemeinnützigkeit» über keine gesetzliche Grundlage verfügt. Dies\nbedeutet, dass Publikationen von gemeinnützigen Organisationen im Rahmen\nder Bestimmungen von Art. 15 PG und Art. 11 VPG (bzw. Art. 10 Abs. 1bis\nPVG und Art. 39 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung gemäss altem Recht)\ninsbesondere auch das Kriterium des entgeltlichen Abonnementsvertrags bzw.\nder Mitgliedschaftspresse erfüllen müssen (vgl. vorne E. 5.2 und 5.3).\n6.1.2. Entgegen dieser gesetzgeberischen Vorgabe und der bundesrätlichen\nVerordnung hat das UVEK im Rahmen der von der Vorinstanz erwähnten\nBesprechung mit Vertretern der Post offenbar eingewilligt, dass die damalige\nPraxis der Privilegierung der Hilfsorganisationen fortgeführt wird. Dies\nerscheint angesichts der klaren Meinungsäusserung des damaligen\nDepartementschefs im Ständerat (vgl. E. 6.1.1) erstaunlich. Selbst wenn\ndennoch eine entsprechende Weisung des Departementschefs ergangen\nsein sollte, wäre dies in diesem Zusammenhang ohne Belang, da sie die\ngesetzwidrige Praxis der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen vermöchte. Die\nverwaltungsunabhängige REKO/UVEK wäre im Übrigen daran auch nicht\ngebunden. Aus diesen Gründen ist der Antrag der Beschwerdeführenden\nauf Edition der Aktennotiz der Besprechung vom 15. Juni 1995 beim UVEK\nabzuweisen.\n6.2. Somit steht fest, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, gemeinnützige\nOrganisationen könnten ihre Publikationen unabhängig vom Vorliegen eines\nMitgliedschafts- bzw. eines entgeltlichen Abonnementsverhältnisses zum\nVorzugspreis befördern, berechtigt ist. Daraus folgt indessen noch nicht, dass\ndie Beschwerdeführenden hinsichtlich der Gewährung des Vorzugspreises\ngleich behandelt werden. Im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wird zu\nprüfen sein, ob sie aus dieser Praxis etwas zu ihren Gunsten ableiten können,\nd. h. es stellt sich die Frage der Gleichbehandlung im Unrecht.\n6.2.1. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem\nRechtsgleichheitsprinzip in der Regel vor. Hat eine Behörde in einem Fall\neine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, so gibt dies den\nPrivaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen\nAnspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden\n(Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 518; BGE 126 V 390 E. 6, BGE 122 II 446 E. 4a je\nmit weiteren Hinweisen). Weicht die Behörde jedoch nicht nur in einem\noder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und\ngibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform\nentscheiden werde, so kann der Bürger verlangen, gleich behandelt, d. h.\nebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine Behörde nicht\ngewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse\nan der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der\n\n"}