{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-132--_2003-06-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005867.pdf?ID=150005867", "Checksum": "f040b9b6dbc41521f9743d2d577c95f7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "274f864e34a172bca08a0cac94518883", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 23.06.2003 JAAC 67.132 \r\n\n 6\n«Thema» wird nicht den Vereinsmitgliedern, d. h. den verschiedenen\nKrankenkassen zugestellt, sondern den Versicherten. Es handelt sich somit\nauch hier nicht um Mitgliedschaftspresse.\n5.3.6. Die Beschwerdeführenden weisen ferner darauf hin, dass gemäss\nInformationsschrift auch Mischformen aus Abo- und Mitgliedschaftspresse\nzulässig seien (vgl. E. 5.2). Was damit gemeint ist, kann offen bleiben. Fehlen\nsowohl die charakteristischen Elemente eines Abonnements- als auch die\neines Mitgliedschaftsverhältnisses, kann es sich auch nicht um eine Mischform\nhandeln.\n5.4. Unter Hinweis darauf, dass die Krankenkassen eine öffentliche Aufgabe\nerfüllten und den Versicherten über ihre Zeitungen wichtige Informationen\nzukommen liessen, beantragen die Beschwerdeführenden, sämtlichen\nKrankenkassen sei im Sinne einer sogenannten «Branchenlösung» der\nVorzugspreis zu gewähren. Welche Zeitungen zum reduzierten Tarif befördert\nwerden, ergibt sich jedoch aus dem Gesetz und den in der Verordnung und in\nder Informationsschrift enthaltenen Ausführungsbestimmungen. Die gestützt\nauf das Krankenversicherungsrecht den Kassen übertragenen Aufgaben\nsind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Die Post hat das in dieser Frage\nmassgebende Recht zu beachten. Würde sie ohne genügende Rechtsgrundlage\ndavon abweichen, könnte ihr rechtsungleiche Behandlung vorgeworfen\nwerden (vgl. dazu nachfolgende E. 6).\n5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführenden\nverschickten Zeitungen die Voraussetzungen von Art. 15 PG und Art. 11 VPG\nnicht erfüllen. Die Post hat daher grundsätzlich zu Recht festgestellt, die\ngenannten Krankenkassen müssten für die Beförderung ihrer Zeitungen\nper Post den Normaltarif bezahlen (vgl. jedoch nachfolgende E. 6).\n6. Auch als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener\nRechtspersönlichkeit und trotz Liberalisierung des schweizerischen\nPostmarkts ist die Post weiterhin an die Grundrechte gebunden, selbst in\nden Bereichen, wo sie Dienstleistungen in Konkurrenz zu Privaten erbringt (so\ngenannte nicht reservierte Dienste; vgl. dazu BGE 127 I 184 E. 4c mit weiteren\nHinweisen; Yvo Hangartner, Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen,\nAktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000, S. 515 ff. insbesondere S. 518 f.) Keine\nZweifel über die Grundrechtsbindung der Post bestehen insbesondere dort, wo\nsie wie vorliegend verfügen kann und somit eindeutig hoheitlich auftritt (vgl.\nArt. 18 Abs. 1 PG).\n6.1. Die Post ist somit auch an das Gebot der Rechtsgleichheit gebunden (Art. 8\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 [BV], SR 101). Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner\nGleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich\nzu behandeln (vgl. BGE 127 I 185 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Jörg Paul Müller,\nGrundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 397).\nDie Post macht geltend, es entspreche ihrer konstanten Praxis, für Zeitungen,\ndie von Aktiengesellschaften und Stiftungen herausgegeben werden,\nden Normaltarif zu verlangen. Auf einen entsprechenden Hinweis\nder Beschwerdeführenden hin räumt die Post jedoch ein, dass sie bei\ngemeinnützigen Stiftungen eine Ausnahme mache, ohne dass dies im\nGesetz oder in der Verordnung so vorgesehen sei. Zur Begründung dieser\n\n"}