{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-132--_2003-06-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005867.pdf?ID=150005867", "Checksum": "f040b9b6dbc41521f9743d2d577c95f7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "274f864e34a172bca08a0cac94518883", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 23.06.2003 JAAC 67.132 \r\n\n 5\nAuch diese Frage muss verneint werden. Es fehlt wie bereits festgestellt, an der\nEntgeltlichkeit. Ob ein Mitgliedschaftsverhältnis vorliegt, ist nachfolgend zu\nprüfen.\n5.3.4. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, zwischen\nden Krankenversicherungen und den Versicherten liege zumindest\nein mitgliedschaftsähnliches Verhältnis vor. Die Besonderheiten des\nKrankenversicherungsrechts, namentlich die Tatsache, dass Versicherte nicht\nausgeschlossen werden könnten, führten zu einer überaus starken Beziehung\nder Versicherten zu ihrer Krankenkasse, welche die Intensität der Bindung der\nGenossenschaftsmitglieder zu Migros oder Coop bei weitem übersteige. Da das\nVerhältnis zwischen den Versicherten und den Krankenkassen nicht durch die\nRechtsform der Kassen, sondern in erster Linie durch das Gesetz und in einem\ngeringeren Umfang durch den Versicherungsvertrag geregelt werde, sei es\nüberspitzt formalistisch und somit willkürlich, auf dem rechtlichen Kriterium\nder Mitgliedschaft zu beharren.\nDiese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die Gleichsetzung\nder Mitgliedschaftspresse mit einem Abonnementsverhältnis stellt eine\nrelativ weitgehende Auslegung des Begriffs «abonniert» dar. Umso mehr\nmuss an den in der Informationsschrift genannten, einer langjährigen\nPraxis entsprechenden formellen Kriterien festgehalten werden, wonach\nein mitgliedschaftsrechtliches Verhältnis zu einer Körperschaft bestehen\nmuss (vgl. auch BGE 99 Ib 283 E. 2b). Der Vorwurf des überspitzten\nFormalismus ist unberechtigt. Ein gewisser Schematismus lässt sich bei\nklaren Abgrenzungskriterien nicht vermeiden. Er muss jedoch zugunsten\nder Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit in Kauf genommen werden. Die\nPost hält daher zu Recht an den in der Informationsschrift und in Art. 11 Bst. c\nVPG genannten Voraussetzungen fest.\nWeder bei Aktiengesellschaften noch bei Stiftungen liegt ein\nmitgliedschaftsrechtliches Verhältnis vor. Der Vorzugspreis kann somit\ngrundsätzlich nicht gewährt werden.\n5.3.5. Der Anwalt der Beschwerdeführenden weist darauf hin, dass die KPT\nKrankenkasse weiterhin als Verein organisiert sei, trotzdem müsse für die\nZeitschrift «Inform» der normale Beförderungspreis bezahlt werden.\nDie Zeitschrift «Inform» wird gemäss Impressum nicht nur von\nder KPT Krankenkasse, sondern auch von der KPT Versicherungen\nAG herausgegeben. Während die KPT Krankenkasse die nach der\nobligatorischen Krankenpflegeversicherung Versicherten umfasst,\nbietet die KPT Versicherungen AG private Zusatzversicherungen an. Die\nZeitschrift informiert auch über Produkte und Dienstleistungen aus dem\nPrivatversicherungsbereich (vgl. z. B. Inform 3/2000 S. 6 f.).\nZu Recht hat die Vorinstanz daher auch die Zeitschrift «Inform» von den nach\nArt. 15 Abs. 1 PG privilegierten Zeitungen ausgenommen.\nDasselbe gilt für den Verband Öffentlicher Krankenkassen der Schweiz (ÖKKV).\nDer ÖKKV ist zwar gemäss Statuten ein Verein. Mitglieder sind aber nicht\ndie Versicherten, sondern öffentliche Krankenkassen sowie andere Kassen\nund Institutionen, die sich für die Verbandszwecke einsetzen. Die Zeitschrift\n\n"}