{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-132--_2003-06-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005867.pdf?ID=150005867", "Checksum": "f040b9b6dbc41521f9743d2d577c95f7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "274f864e34a172bca08a0cac94518883", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 23.06.2003 JAAC 67.132 \r\n\n 4\nzugestellt werden. Im Zeitpunkt, als sich das Bundesgericht mit diesen,\ndamals wie heute zum Vorzugspreis transportierten Zeitungen befasste,\nunterschied das geltende Recht klar zwischen den «eigentlichen abonnierten\nBlättern», die gegen Entgelt zugestellt werden (Art. 58 Abs. 1 Bst. a der\nVollziehungsverordnung [AS 1971 684]) und der Mitgliedschaftspresse, bei\nwelcher Entgeltlichkeit nicht erforderlich war (Art. 58 Abs. 1 Bst. b derselben\nVerordnung; vgl. auch vorangehende E. 5.2). Beide Verordnungsbestimmungen\nverfügten zwar mit Art. 20 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. Oktober\n1924 betreffend den Postverkehr (in der Fassung vom 30. Juni 1972 [PVG],\nAS 1972 2667) über dieselbe gesetzliche Grundlage. Darin war nur von\n«abonniert» die Rede. Das Bundesgericht hatte in BGE 101 Ib 178 denn auch\nzu prüfen, ob Art. 58 Abs. 1 Bst. b der Vollziehungsverordnung den vom\nGesetz vorgegebenen Rahmen nicht sprenge. Dabei kam es zum Schluss,\ndass auch bei der Mitgliedschaftspresse eine Art Abonnementsverhältnis\nbestehe, die entsprechende Verordnungsbestimmung somit gesetzmässig\nsei (BGE 101 Ib 178 E. 3b-3d). Daraus kann aber keineswegs geschlossen\nwerden, dass auf die Unentgeltlichkeit auch dann verzichtet werden\nkönne, wenn kein Mitgliedschaftsverhältnis vorliege. Dies käme einer\nvölligen Aufweichung des Begriffs «Abonnement» gleich. Gestützt auf\ndas damals gültige Verordnungsrecht musste entweder ein entgeltliches\nAbonnementsverhältnis vorliegen oder aber es handelte sich um den\n(unentgeltlichen) Versand von Zeitungen an die Mitglieder eines Vereins\noder einer Genossenschaft (vgl. auch BGE 120 Ib 142 E. 3c/cc, wonach an der\nEntgeltlichkeit ausdrücklich festgehalten werden soll).\n5.3.2. Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Postgesetzes\nnichts geändert. Die in der Vollziehungsverordnung enthaltene Ausweitung\ndes Begriffs «Abonnement» auf die Mitgliedschaftspresse findet sich heute\nin der genannten Informationsschrift. Auch dort wird klar zwischen\nentgeltlichem Abonnement und Mitgliedschaftspresse unterschieden\n(vgl. vorangehende E. 5.2). Mit den dort formulierten Voraussetzungen\nwar ja auch keine Rechtsänderung beabsichtigt worden. Nach Angaben\nder Post sollte in der Informationsschrift bloss das festgehalten werden,\nwas gestützt auf die alte Vollziehungsverordnung der jahrzehntelangen\nPraxis der Post entsprochen hatte. Liegt weder ein Abonnements- noch ein\nMitgliedschaftsverhältnis vor, kann somit auch nach heutiger Rechtslage nicht\nder Vorzugspreis beansprucht werden.\n5.3.3. Die Kundinnen und Kunden der Wincare haben die Möglichkeit,\nauf dem Antragsformular anzugeben, ob sie die Kundenzeitschrift «Care»\nwünschen oder nicht. Die Beschwerdeführenden präzisieren, diese\nWahlmöglichkeit stehe nur denjenigen Personen offen, die durch eine\nandere versicherte Person im selben Haushalt bereits mit einer Zeitung der\nKrankenkasse bedient würden. Trotzdem hat sich die Post die Frage gestellt,\nob mit dem Ankreuzen des Ja-Feldes nicht eine Willensbetätigung im Sinne der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit ein Abonnementsverhältnis\nvorliege.\n\n"}