{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-132--_2003-06-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005867.pdf?ID=150005867", "Checksum": "f040b9b6dbc41521f9743d2d577c95f7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.132 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 23.06.2003 JAAC 67.132 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "274f864e34a172bca08a0cac94518883", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 23.06.2003 JAAC 67.132 \r\n\n 3\nZeitungsverlag (Verlegervertrag; vgl. Ziff. 16 der Informationsschrift) und\ngibt Aufschluss über die von der Post erbrachten Dienstleistungen und deren\nPreise im Zusammenhang mit der Beförderung von Zeitungen.\n5.2. Unklar ist vorliegend, ob die Zeitungen der beschwerdeführenden\nKrankenkassen die Voraussetzung nach Art. 11 Bst. c VPG erfüllen. In der\nInformationsschrift wird dieses Kriterium wie folgt konkretisiert:\n«Pro Auslieferung mindestens 1000 Exemplare an Abonnenten oder Mitglieder;\neine Mischform aus Abo- und Mitgliedschaftspresse ist zulässig. Amtliche\nPublikationen zählen zur Mitgliedschaftspresse.»\nAls weitere Voraussetzungen müssen die Zeitungen gemäss\nInformationsschrift:\n«dem Empfänger aufgrund eines entgeltlichen Abonnementsvertrages laufend\nauf dem Postweg zugesandt werden oder von einer Körperschaft aufgrund eines\nBeschlusses des zuständigen Organs ihren Mitgliedern zugesandt werden [z. B.\nMitteilungsblätter von Vereinen, amtliche Publikationsorgane] …».\nDie Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorzugspreise von abonnierten\nZeitungen auf die sogenannte Mitgliedschaftspresse geht zurück auf die\ninzwischen aufgehobene Vollziehungsverordnung I vom 1. September\n1967 zum Bundesgesetz betreffend den Postverkehr (nachfolgend:\nVollziehungsverordnung, AS 1967 1405). Darin war die Mitgliedschaftspresse\nausdrücklich erwähnt und den abonnierten Zeitungen gleichgestellt worden\n(vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b Vollziehungsverordnung, später Art. 58b Abs. 1 Bst. b\n[AS 1980 4] bzw. Art. 39 Abs. 2 Bst. b [AS 1990 1448]). Heute versteht sich der in\nder Informationsschrift enthaltene Hinweis auf die Mitgliedschaftspresse als\nAuslegungshilfe für Art. 11 Bst. c VPG.\n5.3. Die Post macht geltend, hinsichtlich der von den Krankenkassen ihren\nMitgliedern zugestellten Zeitungen liege weder ein Abonnementsverhältnis\nvor, noch handle es sich um Mitgliedschaftspresse im oben umschriebenen\nSinn. Abonnementsverhältnis bestehe keines, weil die Zeitungen allen\nVersicherten gratis zugestellt würden. Von Mitgliedschaftspresse könne\nnicht gesprochen werden, weil damit nur Zeitungen von Genossenschaften\nund Vereinen gemeint seien. Das Verhältnis der als Aktiengesellschaften\noder Stiftungen organisierten Krankenkassen zu den Kunden sei nicht ein\nmitgliedschaftsrechtliches, sondern ein vertragliches. In dem Sinn verfügten\ndiese gar nicht über Mitglieder. Damit sei aber ein in der Informationsschrift\numschriebenes Kriterium nicht erfüllt.\nDie Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts liege ein Abonnementsverhältnis dann vor, wenn jemand\nden Willen bekundet habe, eine bestimmte Publikation regelmässig erhalten\nzu wollen. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Zustellung entgeltlich\nsei. Im Falle der Migros- und Coop-Zeitungen reiche sogar eine einfache\nBeitrittserklärung aus, um ein Abonnementsverhältnis zu begründen.\n5.3.1. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die beiden genannten\nZeitungen nicht gestützt auf ein eigentliches Abonnementsverhältnis im engen\nSinn versandt werden. Es handelt sich vielmehr um Mitgliedschaftspresse,\ndie von den Genossenschaften Migros und Coop aufgrund eines Beschlusses\ndes zuständigen Organs den Genossenschaftsmitgliedern und nur diesen\n\n"}