Den festgestellten Unsicherheiten hinsichtlich Zahl der Flugbewegungen und Flottenzusammensetzung könnte mit der von der Beschwerdeführerin geforderten Kontrollmassnahme zusätzlich Rechnung getragen werden. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist aus diesen Gründen gutzuheissen und die Plangenehmigungsverfügung ist mit folgender Auflage zu ergänzen: «Die Alpar AG wird verpflichtet, zur Kontrolle der Lärmberechnung in den Anund Abflugschneisen sowie im unmittelbar angrenzenden Wohngebiet punktuelle periodische Messungen durchzuführen. Die Messpunkte sind vom Kanton Bern nach Absprache mit den vom Fluglärm betroffenen Gemeinden zu bezeichnen.