16 zum Vergleich der berechneten Lärmkurven mit der gemessenen Belastung. Dieser Vergleich sei aber nur von wissenschaftlicher Bedeutung und habe keinerlei Rechtswirkungen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die auf Ersuchen des Kantons Bern in die Verfügung vom 23. März 1998 aufgenommene Auflage sei nicht richtig umgesetzt worden. 12.2. Art. 38 Abs. 2 LSV sieht vor, dass Fluglärmimmissionen grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt werden.