Die Instruktionsrichterin hat am 8. November 2002 der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin verschiedene Fragen zum Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin unterbreitet. Den Antworten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung des UVEK vom 23. März 1998 (Änderung der Betriebskonzession, Verlängerung der Betriebszeiten) zwar verpflichtet worden sei, eine Anlage zur Messung des Fluglärms einzurichten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998, [1A.115/1998], S. 12 f., publiziert in ZBl 101/2000 S. 83 ff.), dass der Zweck dieser Messungen jedoch einzig in der Kontrolle der Wirksamkeit neuer Lärmminderungsmassnahmen bestanden habe und dass sich die Messungen