Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin lehnen das Anliegen der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf ab, dass nach Art. 38 Abs. 2 LSV und Ziff. 41 Anhang 5 zur LSV die Fluglärmimmissionen grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt werden. Die Beschwerdegegnerin macht ferner geltend, dass mit Messungen keine aussagekräftigen Ergebnisse erzielt werden könnten. 12.1. Die Instruktionsrichterin hat am 8. November 2002 der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin verschiedene Fragen zum Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin unterbreitet.