Diese Verpflichtung ist im SIL aufgenommen worden (vgl. Objektblatt des Regionalflugplatzes Bern-Belp im SIL, Teil IIIC 1. Serie vom 30. Januar 2002). Die Notwendigkeit des Frühflugs am Sonntag um 06.30 Uhr nach Amsterdam - sofern dieser noch durchgeführt wird - ist von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt und vom Bundesgericht bereits festgestellt worden (s. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998, [1A.115/1998], S. 10 f., publiziert in ZBl 101/2000 S. 83 ff.). Indem sich das Bundesgericht zur